Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

Gutachter / Sachverständiger für Photovoltaik 
Ein Sachverständiger oder Gutachter ist eine natürliche Person oder eine Behörde mit einer besonderen Sachkunde und einer Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet. Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen, der eine Prüfung der besonderen Sachkunde und Eignung vorangeht, ist in Deutschland über §36 Gewerbeordnung gesetzlich geregelt. Gutachter für Photovoltaik überprüfen und begutachten Photovoltaikanlagen, stellen ggfs. Mängel fest, dokumentieren diese nachvollziehbar, und können die Mängelbeseitigung beratend begleiten. Auftraggeber von Photovoltaik-Gutachtern können neben Gerichten, Eigentümern und Betreiber von Photovoltaikanlagen auch Versicherungen sein.

Gutachter-Pflichten: Sachverstand und Objektivität
In meinen Funktionen als Sachverständiger für Photovoltaik und Solare Wärme bearbeite ich vielfach strittige Fälle bzw. komplexe Sachverhalte, die absehbar vor Gericht entschieden werden müssen. Und diese im Auftrag von Gerichten, streitenden Parteien oder  Versicherungen. Meiner Objektivität in technischen Fragen tut das keinen Abbruch. Denn unbesehen des Auftraggebers ist es die Pflicht eines Sachverständigen, alles was zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann, objektiv zu ermitteln nachvollziehbar zu dokumentieren.

Objektive Ertrags- und Fehler-Analysen
Bleibt eine Solaranlage nachhaltig hinter den Prognosen zurück, ohne dass der Ersteller die Probleme beheben kann, hilft oft nur eine objektive Ertrags- und Fehleranalyse durch einen sachkundigen Dritten. Dabei werden Solarmodule, Wechselrichter, Elektrotechnik, Konstruktion und handwerkliche Ausführung akribisch geprüft und die Ergebnisse detailliert aufgelistet. Beschädigte Solarmodule (Solarpanel) und handwerkliche Installationsfehler können ermittelt und dokumentiert werden.

Gutachten schaffen Klarheit über den Sachverhalt
Ein objektives Gutachten schafft so zunächst Klarheit über den Sachverhalt. Kommt es mit – oder zwischen – Planern, Generalunternehmern, Handwerkern oder Lieferanten bzw. Herstellern (trotzdem) zum Streit bez. der Mängelbeseitigung, Nachbesserung oder der Gewährleistungs- und Garantiepflichten, kann ein objektives Gutachten allerdings auch der gerichtlichen Durchsetzung begründeter Ansprüche dienen.

Detaillierte Schadengutachten
Vielfach komplexer ist die Situation, wenn mutmaßlich verursacht durch Defekte der Solaranlage, erhebliche Schäden an der Anlage selbst oder gar an den sie tragenden Gebäuden auftreten. Kommt es gar zu Bränden, beginnt die akribische Arbeit des Gutachters regelmäßig in dem hinterlassenen Brandschutt.

Privat-Gutachten im Rechtsstreit
Objektive Sachverständigen-Gutachten dienen – unbesehen des Auftraggebers – der tatsächlichen Beurteilung des Sachverhalts. Vielfach werden Sachverständige auch im gerichtlichen Verfahren als Zeugen hinzugezogen und zu den Details der von ihnen vorgelegten Gutachten befragt.

Gerichtsgutachten
In Einzelfällen – wenn z. B. keine gutachterlichen Stellungnahmen vorliegen oder diese sich ggfs. widersprechen – wendet sich ein Gericht selbst an einen Gutachter, dann spricht man von Gerichtsgutachten. Bei der Beauftragung gutachterlicher Stellungnahmen sind die Gerichte gehalten, vorzugsweise öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen.

Europaweit gutachterlich tätig
Übrigens: Auch wenn Ihre Solaranlage nicht in Hessen, Thüringen oder Niedersachsen steht, dürfen Sie mich gerne kontaktieren – ich arbeite deutschland- und europaweit.


Thomas Bürger

Sachverständiger und Gerichtsgutachter
für Photovoltaik und Solare Wärme
Hessisch-Lichtenau, Hessen
Tel.05602 – 915100
info@solar-gutachten.com

§ 36 Gewerbeordnung /
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.

Sie sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden.

Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.